Wie der Landesjagdverband Baden-Württembergdie heute mitgeteilt hat, gibt es nun folgende Neuregelungen für die Jägerschaft im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Verordnung.
Jägerprüfung, Schießausbildung
Nach Prüfung des MLR darf die Prüfung im jagdliche Schießen/Waffenhandhabung sowie die Schießausbildung im Rahmen von Vorbereitungskursen zur Jägerprüfung auch nach den ab heute geltenden Coronabestimmungen weiterhin nach den bestehenden Maßgaben ausgeübt werden.
Nach dem zukünftigen § 1a Abs. 6 Nr. 7 sind Sportstätten geschlossen, mit Ausnahme zur Nutzung allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Bei Schießstätten handelt es sich an sich um Sportstätten, soweit dort Sport betrieben wird. Dahinstehen aber kann die Frage, ob die Schießstätte in dem Moment, in dem dort kein Sport getrieben wird (sondern dort Jagdausbildung stattfindet, ein Büchsenmacher eine Waffe einschießt, ein Personenschützer trainiert oder ausgebildet wird etc.) überhaupt eine Sportstätte ist.
Denn der § 1a Abs. 6 Nr. 7 stellt auf die sportliche Nutzung ab, die Anlage ist nicht generell geschlossen. Es darf dort das Sportschießen nach den Maßgaben „allein, zu zweit oder mit Angehörigen.“ oder der Spitzensport ausgeübt werden. Für das jagdliche Ausbildungsschießen gelten die Maßgaben jedoch nicht, da Jagdausbildung kein Sport ist.
Vielmehr gelten hier die allgemeinen Regelungen für die Jägerausbildung. Nach § 14 Ziffer 6 sind die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen.
Folglich können die Schießausbildung ebenso wie andere praktische Inhalte der Jagdausbildung unter den genannten Bedingungen stattfinden.
Jagdliches Übungsschießen/Schießnachweise nach § 31 JWMG
Schießstätten sind auch für den Sport nicht grundsätzlich geschlossen, es darf dort Sportschießen allein, zu zweit oder mit Angehörigen bzw. im Rahmen des Spitzensports ausgeübt werden. Jagdliches Übungsschießen ist kein Sport. Deshalb ist es möglich, unter Beachtung der Vorschriften der Corona-Verordnung (Hygienekonzept, Einhaltung der Hygienevorschriften, insbesondere Abstand und Maskenpflicht, Registrierung) jagdliches Übungsschießen durchzuführen. Gemäß der Corona-Verordnung dürfen sich nur zwei Personen aus zwei Haushalten treffen, d.h. in diesem Fall ein Schütze und eine Aufsichtsperson. Die Schützen sollen sich am besten anmelden für ein Zeitfenster, in dem sie die Schießübung absolvieren.
Praktische Ausbildung im Revier bei Vorbereitungskursen zur Jägerprüfung
Die praktische Ausbildung im Revier ist zwingender Bestandteil der Vorbereitungskurse. Sie kann durchgeführt werden unter Beachtung der Hygienevorschriften, insbesondere Mindestabstand.
Die bereits am 1.11.2020 bekanntgegebenen Maßnahmen hier:
Die Verordnung sowie ausführliche Informationen über Einschränkungen und weiterhin zulässige Veranstaltungen finden Sie auf den Informationsseiten des Landes hier:
Inzwischen geklärt ist, dass Drückjagden unter Beachtung des vom MLR aktuell herausgegebenen Erlasses, der mit dem LJV abgestimmt wurde, möglich sind mit einer Teilnehmerzahl bis zu 100 Personen. Der aktuelle Erlass ist im pdf beigefügt. Zu beachten ist, dass Allgemeinverfügungen von Gemeinden und Landkreisen von der Corona-Verordnung und dem Erlass abweichen können – deshalb bitte prüfen.
Die Durchführung der Jägerprüfung im November ist nach der aktuellen Corona-Verordnung möglich unter strenger Beachtung der Hygienevorschriften.
Schießstätten (siehe oben)
Jagdliche Ausbildung (siehe oben): Die aktuelle Corona-Verordnung lässt den Betrieb von Weiterbildungseinrichtungen (beispielsweise VHS) für theoretische Seminare unter Einhaltung der Hygienevorschriften weiterhin zu. Es wird empfohlen, im November bei der theoretischen Ausbildung verstärkt auf blended learning, also Wissensvermittlung über Videokonferenzen, webbasierten Unterricht, Lernvideos u.a. digitalen Möglichkeiten zu setzen. Die derzeit geltende allgemeine Regel besagt, dass sich im privaten und öffentlichen Raum maximal 10 Personen aus max. zwei Haushalten treffen können.
Jagdhornblasen, insbesondere Übungsabende: Nach der aktuellen Corona-Verordnung sind „Bandproben und Blasmusik“ bis vorerst zum 30. November untersagt, außer mit dem eigenen Hausstand und einem weiteren Hausstand bis max. 10 Personen.
Jagdgebrauchshunde: Nach der aktuellen Corona-Verordnung sind „Hundeschulen“ und „Hundesport“ weiterhin zulässig.
Vereinsveranstaltungen: Vereinsveranstaltungen wie Hegeringabende, Vorstandsitzungen oder Delegiertenversammlungen sind unter Einhaltung der einschlägigen Regelungen der Corona-Verordnung (§ 4, 5, 6 und 7) mit bis zu 100 Personen grundsätzlich möglich. Limitierender Faktor ist in vielen Fällen die für die Einhaltung der Abstandsregelung notwendige Raumgröße.
Es wird empfohlen, bei jeglichen Veranstaltungen zwischen einzelnen Personen einen Abstand von 1,5 m einzuhalten. In geschlossenen Räumen wird empfohlen, den Teilnehmern feste Sitzplätze zuzuweisen und dies in einem Sitzplan festzuhalten. Außerhalb der festen Sitzplätze muss ein Mund-Nasenschutz getragen werden. Es ist für ausreichende Belüftung bzw. Lüftungspausen zu sorgen.





